OLG Dresden - Beschluss vom 04.12.2015
20 UF 875/15
Normen:
BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1172
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 29.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 341 F 924/15

Umfang der Erwerbsobliegenheit der als selbständige Rechtsanwältin tätigen Mutter minderjähriger KinderUmfang der Pflicht zum Barunterhalt bei weit höheren Einkünften des betreuenden Elternteils

OLG Dresden, Beschluss vom 04.12.2015 - Aktenzeichen 20 UF 875/15

DRsp Nr. 2015/21342

Umfang der Erwerbsobliegenheit der als selbständige Rechtsanwältin tätigen Mutter minderjähriger Kinder Umfang der Pflicht zum Barunterhalt bei weit höheren Einkünften des betreuenden Elternteils

1. Zur Erwerbsobliegenheit eines Selbstständigen mit geringen Einkünften. 2. Könnte der nicht betreuende, an sich allein barunterhaltspflichtige Elternteil auch bei Zahlung des vollen Unterhalts seinen angemessenen Selbstbehalt noch wahren, kommt gleichwohl die volle Haftung des betreuenden Elternteils in Betracht, wenn dieser etwa das Dreifache des nicht betreuenden Elternteils verdient (Anschluss BGH, Urteil vom 10.07.2013, XII ZB 297/12).

Die als selbständige Rechtsanwältin tätige, grundsätzlich minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtete Mutter verstößt nicht gegen ihre Erwerbsobliegenheit, wenn ihre Einkünfte aus selbständiger Rechtsanwaltstätigkeit zur Zeit zwar niedriger sind als zuvor aus einer Tätigkeit als angestellte Rechtsanwältin, jedoch nicht ersichtlich ist, dass sie nach Kündigung durch den Arbeitgeber erneut eine Stelle mit entsprechender Dotierung und besserern Entwicklungsmöglichkeiten als bei selbständiger Tätigkeit hätte finden können.

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leipzig vom 29.06.2015, 341 F 924/15, abgeändert: