OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.11.2011
3 UF 285/09
Normen:
ZPO § 287; BGB § 1570; BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578 Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 1 S. 1; BGB § 1569;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1392
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 30.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 457 F 6199/08

Umfang der Erwerbsobliegenheit der ehemals als selbständige Rechtsanwältin tätigen Ehefrau

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.11.2011 - Aktenzeichen 3 UF 285/09

DRsp Nr. 2012/8511

Umfang der Erwerbsobliegenheit der ehemals als selbständige Rechtsanwältin tätigen Ehefrau

War die Ehefrau vor und zu Beginn der Ehe als selbständige Rechtsanwältin tätig und hat sie diese Tätigkeit in der Folge stark reduziert, um sich der Erziehung der Kinder widmen zu können, so erscheint es sinnvoll, diese Tätigkeit nach der Trennung von ihrem Ehemann in vollem Umfang wieder aufnimmt. Dabei ist ihr nach einer gewissen Dauer für den Aufbau der Kanzlei fiktiv das durchschnittliche Einkommen selbständiger Rechtsanwälte zuzurechnen.

Das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Frankfurt am Main vom 30.07.2009 wird auf die Berufung des Klägers abgeändert und wie folgt neugefasst:

Der am 04.05.2005 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu Aktenzeichen: .. UF .../04 abgeschlossene Vergleich wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten nachehelichen Unterhalt für die Zeit von ... 2008 bis Dezember 2010 in Höhe von 1.458 € monatlich und für die Zeit von Januar 2011 bis Dezember 2013 in Höhe von 585 € monatlich zu zahlen. Ab Januar 2014 entfällt die Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.