OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.10.2009
II-8 UF 32/09
Normen:
BGB § 1570 Abs. 1 S. 3; BGB § 1578b Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 301
FuR 2010, 38
NJW-RR 2010, 145
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, vom 27.01.2009

Umfang der Erwerbsobliegenheit der ein chronisch krankes Kind betreuenden Mutter; Befristung des Betreuungsunterhalts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2009 - Aktenzeichen II-8 UF 32/09

DRsp Nr. 2009/23755

Umfang der Erwerbsobliegenheit der ein chronisch krankes Kind betreuenden Mutter; Befristung des Betreuungsunterhalts

1. Hat die geschiedene Ehefrau ein aus der Ehe abstammendes, etwa sechs Jahre altes Kind zu betreuen, das an einer Immunschwäche mit besonderer Anfälligkeit für Erkrankung der Atemwege leidet, so kann eine mehr als halbschichtige Erwerbstätigkeit nicht geleistet werden. 2. In diesem Fall ist eine Beschränkung des Unterhaltsanspruchs der Höhe nach auf etwas mehr als die Hälfte des "rechnerisch" geschuldeten Unterhalts angemessen. 3. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs kommt nicht in Betracht, solange eine Änderung des Betreuungsbedarfs des Kindes nicht abzusehen ist.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin zu 1. wird das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 27.01.2009 teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. monatlichen Nachscheidungsunterhalt von 600 € ab Oktober 2008 zu zahlen.

Die weitergehende Klage zum Nachscheidungsunterhalt wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4; die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 1. zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 13.431,60 € bis zum 11.08.2009; danach 7.200 €.