OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.12.2013
II-1 UF 180/13
Normen:
BGB § 1570; BGB § 1578 Abs. 2 S. 1; BGB § 1578b;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 772
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 04.07.2013

Umfang der Erwerbsobliegenheit der geschiedenen Ehefrau im Rahmen des nachehelichen Unterhalts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2013 - Aktenzeichen II-1 UF 180/13

DRsp Nr. 2014/5240

Umfang der Erwerbsobliegenheit der geschiedenen Ehefrau im Rahmen des nachehelichen Unterhalts

1. Die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau genügt ihrer Erwerbsobliegenheit, wenn sie neben der Betreuung eines fünfjährigen Kindes einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 25 Wochenstunden nachgeht. 2. Wegen ihrer Inanspruchnahme durch die Betreuung eines (hier: fünf Jahre alten) Kindes steht ihr ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt zu, der sie so zu stellen hat, als betreibe sie ohne die Erwerbseinschränkung eine gesetzliche Altersvorsorge bei Vollzeittätigkeit. 3. Eine Abfindung bleibt unterhaltsrechtlich unberücksichtigt, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis eine neue Arbeitsstelle erlangt, die ihm eine der früheren Tätigkeit vergleichbares Einkommen einbringt. Kann der Ehegatte hingegen sein früheres Einkommen nicht mehr erzielen, so ist die Abfindung grundsätzlich zur Aufstockung des verringerten Einkommens einzusetzen.