OLG Hamm - Urteil vom 26.08.2009
5 UF 25/09
Normen:
BGB § 1570; BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 138 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 2093
NJW 2010, 947
Vorinstanzen:
AG Iserlohn, vom 15.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen F 22/08

Umfang der Erwerbsobliegenheit der unterhaltsberechtigten Ehefrau

OLG Hamm, Urteil vom 26.08.2009 - Aktenzeichen 5 UF 25/09

DRsp Nr. 2009/27090

Umfang der Erwerbsobliegenheit der unterhaltsberechtigten Ehefrau

1. Dem betreuenden Elternteil ist aus kindesbezogenen Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar, soweit die Betreuung des Kindes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend gesichert ist und auch nicht in kindgerechten Einrichtungen sichergestellt werden könnte und wenn das Kind im Hinblick auf sein Alter auch noch nicht sich selbst überlassen bleiben kann. Kinder im Alter von 11 und 14 Jahren kann man allenfalls stundenweise sich selbst überlassen. 2. Eine Flugbegleiterin, die halbschichtig in sog. Monatsteilzeit arbeitet, kann eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden, da es kindgerechte Einrichtungen für eine unregelmäßige und mehrtägige Übernachtbetreuung nicht gibt. Sie kann auch nicht darauf verwiesen werden, die Betreuung durch ihre 73 und 76 Jahre alten Eltern sicherzustellen, da diese zu einer Ausweitung ihrer Betreuungstätigkeit nicht verpflichtet sind. 4. Eine berufsfremde Nebentätigkeit ist auch unter Billigkeitserwägungen ist in den arbeitsfreien Monaten nicht zumutbar.