SchlHOLG - Urteil vom 04.03.2009
15 UF 86/08
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578b;
Fundstellen:
NJW 2009, 3732
OLGReport-Schleswig 2009, 863
Vorinstanzen:
AG Flensburg, vom 10.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 92 F 315/07

Umfang der Erwerbsobliegenheit der unterhaltsberechtigten Ehefrau bei bisheriger Teilzeitarbeit; Befristung des Unterhaltsanspruchs

SchlHOLG, Urteil vom 04.03.2009 - Aktenzeichen 15 UF 86/08

DRsp Nr. 2009/23083

Umfang der Erwerbsobliegenheit der unterhaltsberechtigten Ehefrau bei bisheriger Teilzeitarbeit; Befristung des Unterhaltsanspruchs

1. Ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit, eine Vollzeittätigkeit auszuüben, liegt bei einer Erwerbspflichtigen, die durch ihre bisherige Teilzeitarbeit schon eine relativ gesicherte Position erworben hat (hier: Grundschullehrerin), nicht vor, wenn sie sich im Hinblick auf eine Vollzeittätigkeit räumlich nur eingeschränkt bewirbt. 2. Die Voraussetzung für eine Begrenzung bzw. Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578 b BGB sind nicht gegeben, wenn die Berechtigte weiterhin ehebedingte Nachteile hat und es ungewiss ist, wann sie in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis übernommen wird.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg vom 10. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Dem Kläger werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578b;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Abänderung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg vom 09.01.2007 ( 92 F 101/06 UE) mit dem Ziel festzustellen, dass er ab 01.01.2008 keinerlei Geschiedenenunterhalt mehr schuldet, hilfsweise, dass dieser Unterhalt maximal bis zum 31.12.2008 zu befristen ist.