Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg vom 10. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Dem Kläger werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Der Kläger begehrt die Abänderung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg vom 09.01.2007 ( 92 F 101/06 UE) mit dem Ziel festzustellen, dass er ab 01.01.2008 keinerlei Geschiedenenunterhalt mehr schuldet, hilfsweise, dass dieser Unterhalt maximal bis zum 31.12.2008 zu befristen ist.
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