OLG Hamm - Beschluss vom 20.12.2012
II-4 UF 143/12
Normen:
§ 1601 BGB; 1603 BGB; 1610 BGB,; § 1613 BGB; § 1361 BGB;
Fundstellen:
FamFR 2013, 79
FamRZ 2013, 959
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 11.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 94/12

Umfang der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten

OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2012 - Aktenzeichen II-4 UF 143/12

DRsp Nr. 2013/1901

Umfang der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten

Bei nur üblichen Betreuungsleistungen des Berechtigten verbleibt es bei einer vollschichtigen Erwerbsobliegenheit. Zum Umfang der Darlegungslast.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsstellerin wird der am 11.05.2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Olpe unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin

für die Zeit ab Februar 2012 einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 686,00 €, zahlbar im Voraus bis zum 03. eines jeden Monats, abzüglich ab Februar 2012 monatlich gezahlter 418,00 €,

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rückständigen Trennungsunterhalt i.H.v. 1.582,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2012,

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rückständigen Kindesunterhalt für das Kind L i.H.v. 1.241,00 € und

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rückständigen Kindesunterhalt für das Kind K i.H.v. 1.115,00 €

zu zahlen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 16% und der Antragsgegner zu 84%; die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 14% und der Antragsgegner zu 86%.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.832,00 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 1601 BGB; 1603 BGB; 1610 BGB,; § 1613 BGB; § 1361 BGB;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4. - -