Auf die Beschwerde der Antragsstellerin wird der am 11.05.2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Olpe unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin
für die Zeit ab Februar 2012 einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 686,00 €, zahlbar im Voraus bis zum 03. eines jeden Monats, abzüglich ab Februar 2012 monatlich gezahlter 418,00 €,
-rückständigen Trennungsunterhalt i.H.v. 1.582,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2012,
-rückständigen Kindesunterhalt für das Kind L i.H.v. 1.241,00 € und
-rückständigen Kindesunterhalt für das Kind K i.H.v. 1.115,00 €
zu zahlen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 16% und der Antragsgegner zu 84%; die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 14% und der Antragsgegner zu 86%.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.832,00 € festgesetzt.
I.
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