OLG Bremen - Beschluss vom 10.11.2016
4 UF 113/16
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, - Vorinstanzaktenzeichen 151 F 1520/15

Umfang der Erwerbsobliegenheit des gegenüber minderjährigen Kindern UnterhaltspflichtigenZumutbarkeit einer Nebentätigkeit

OLG Bremen, Beschluss vom 10.11.2016 - Aktenzeichen 4 UF 113/16

DRsp Nr. 2016/19381

Umfang der Erwerbsobliegenheit des gegenüber minderjährigen Kindern Unterhaltspflichtigen Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit

1. Für die Einhaltung der an die gesteigerte Erwerbsobliegenheit im Sinne des § 1603 Abs. 2 BGB zu stellenden Anforderungen trägt der Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweislast. Insoweit ist ein umfassender Vortrag erforderlich. 2. Im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit des § 1603 Abs. 2 BGB können dem Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte aus einer Nebentätigkeit zugerechnet werden, soweit ihm eine solche Tätigkeit unter Abwägung seiner von ihm darzulegenden besonderen Lebens- und Arbeitssituation sowie gesundheitlichen Belastung mit der Bedarfslage des Unterhaltsberechtigten zumutbar ist. 3. Dabei ist unter anderem zu prüfen, ob es Nebentätigkeiten entsprechender Art überhaupt auf dem Arbeitsmarkt gibt und ob der Aufnahme einer solchen Tätigkeit rechtliche Hindernisse entgegenstünden, wobei auch insoweit die Darlegungs- und Beweislast beim Unterhaltspflichtigen liegt.

1. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt [...] bewilligt (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 119 Abs. 1 S. 2 ZPO).