KG - Beschluss vom 16.04.2013
17 UF 8/13
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 64; FamFG § 117; BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 13.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 182 F 2137/12

Umfang der Erwerbsobliegenheit des gesteigert Unterhaltspflichtigen; Pflicht zur Tätigkeit im internationalen Erdölexplorationsgeschäft in gefährlichen Regionen

KG, Beschluss vom 16.04.2013 - Aktenzeichen 17 UF 8/13

DRsp Nr. 2013/16122

Umfang der Erwerbsobliegenheit des gesteigert Unterhaltspflichtigen; Pflicht zur Tätigkeit im internationalen Erdölexplorationsgeschäft in gefährlichen Regionen

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 13. November 2012 - 182 F 2137/12 - wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 Unterhaltsrenten lediglich wie folgt zu zahlen sind:

- an A## H### , geboren am ##### 1997 eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 80,3% des Mindestunterhalts der Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle entsprechend der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergelds für ein erstes Kind (derzeitiger Zahlbetrag 286 €),

- an F## H### , geboren am #### 1999 eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 80,3% des Mindestunterhalts der Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle entsprechend der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergelds für ein erstes Kind (derzeitiger Zahlbetrag 286 €),

- an A## H### , geboren am ###### 2003 eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 80,2% des Mindestunterhalts der Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle entsprechend der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergelds für ein drittes Kind (derzeitiger Zahlbetrag 231 €).