OLG Hamm - Urteil vom 03.07.2009
7 UF 300/08
Normen:
BGB § 1570;
Fundstellen:
MDR 2010, 393
Vorinstanzen:
vom 09.12.2008

Umfang der Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten bei Betreuung gemeinsamer Kinder

OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2009 - Aktenzeichen 7 UF 300/08

DRsp Nr. 2010/997

Umfang der Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten bei Betreuung gemeinsamer Kinder

Wenn schon durch das neue Unterhaltsrecht dem Elternteil die freie Entscheidung versagt ist, ob er die Kinder selbst betreut oder von Dritten betreuen lassen will, so muss zumindest verlangt werden, dass die Betreuung durch Dritte nicht wesentlich schlechter ist als die häusliche Betreuung durch die eigenen Eltern.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 9. Dezember 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lemgo wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1570;

Gründe

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, da das Amtsgericht seine Klage auf Herabsetzung bzw. Befristung des titulierten nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Beklagten zu Recht abgewiesen hat.

Der Senat schließt sich den in allen Punkten überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts an, die durch das Berufungsvorbringen nicht erschüttert werden.

Die Beklagte kommt ihrer dem Kläger gegenüber bestehenden Erwerbsobliegenheit mit einer Tätigkeit von 25 Wochenstunden ausreichend nach, und zwar auch unter Berücksichtigung der verschärften Anforderungen nach dem seit dem 01.01.2008 geltenden Unterhaltsrecht für kinderbetreuende Ehegatten.