Die Berufung des Klägers gegen das am 9. Dezember 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lemgo wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, da das Amtsgericht seine Klage auf Herabsetzung bzw. Befristung des titulierten nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Beklagten zu Recht abgewiesen hat.
Der Senat schließt sich den in allen Punkten überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts an, die durch das Berufungsvorbringen nicht erschüttert werden.
Die Beklagte kommt ihrer dem Kläger gegenüber bestehenden Erwerbsobliegenheit mit einer Tätigkeit von 25 Wochenstunden ausreichend nach, und zwar auch unter Berücksichtigung der verschärften Anforderungen nach dem seit dem 01.01.2008 geltenden Unterhaltsrecht für kinderbetreuende Ehegatten.
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