OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.07.2012
9 UF 292/11
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603;
Fundstellen:
FamFR 2012, 440
FamRZ 2013, 631
NJW 2012, 3186
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 08.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 58/11

Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten; Teilnahme an einer Erstausbildung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2012 - Aktenzeichen 9 UF 292/11

DRsp Nr. 2012/17412

Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten; Teilnahme an einer Erstausbildung

1. Da eine Erstausbildung grundsätzlich zum Lebensbedarf auch eines Unterhaltspflichtigen gehört, ist das damit verbundene zeitweilige Zurückstellen der Ausübung einer - mangels beruflicher Qualifikation entsprechend niedrig vergüteten - Erwerbstätigkeit nicht als Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit anzusehen.2. Trägt das unterhaltsberechtigte Kind vor, der unterhaltspflichtige Vater habe im Bekanntenkreis geprahlt, nicht unbeträchtliche Einkünfte aus Schwarzarbeit zu erzielen, so genügt es seiner Darlegungslast hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Dieser hat substantiiert hieruaf zu erwidern.3. Einkünfte aus Schwarzarbeit sind nicht bei der Berechnung des künftigen Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen, da Schwarzarbeit gesetzeswidrig und damit auch unzumutbar ist und daher jederzeit folgenlos beendet werden darf.

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 16. Dezember 2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 8. November 2011 - Az. 51 F 58/11 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet,