OLG Hamm - Beschluss vom 21.09.2016
7 WF 175/16
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 617
FuR 2017, 274
Vorinstanzen:
AG Werl, vom 11.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 78/16

Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen gegenüber einem minderjährigen Kind

OLG Hamm, Beschluss vom 21.09.2016 - Aktenzeichen 7 WF 175/16

DRsp Nr. 2016/19400

Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen gegenüber einem minderjährigen Kind

1. Aus der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern folgt die Pflicht, die Arbeitskraft so gut wie möglich auszunutzen, um so das Existenzminimum des Kindes sicherstellen zu können. Reichen die tatsächlich erzielten Einkünfte hierfür nicht aus, so muss sich der gesteigert unterhaltspflichtige Elternteil ernsthaft und intensiv um eine zumutbare Arbeitsstelle bemühen. 2. Den Bemühungen um eine besser bezahlte Arbeitsstelle fehlt es an der zu fordernden Nachhaltigkeit, wenn für ein Jahr lediglich 11 Bewerbungsschreiben vorgelegt werden und für ein weiteres lediglich 44 und es im Übrigen für ein weiteres Jahr an jeglichen Bemühungen für die erste Jahreshälfte fehlt. 3. In qualitativer Hinsicht ist zu fordern, dass ein Bewerbungsschreiben auf das angeschriebene Unternehmen zugeschnitten und möglichst frei von Rechtschreibfehlern ist. Ggfls. sind immer wiederkehrende Texte durch eine dritte Person auf Fehler überprüfen zu lassen. 4. Allein durch sogenannte Blindbewerbungen wird der Unterhaltspflichtige seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nicht gerecht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Werl vom 11.7.2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 1;