OLG Koblenz - Beschluss vom 09.09.2020
9 UF 701/19
Normen:
BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603; BGB § 1612a;
Vorinstanzen:
AG Trier, vom 22.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 38 F 155/18

Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners gegenüber minderjährigen Kindern

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.09.2020 - Aktenzeichen 9 UF 701/19

DRsp Nr. 2021/7236

Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners gegenüber minderjährigen Kindern

1. Wegen der Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur bestmöglichen Ausnutzung seiner beruflichen Qualifikation ist ein Wechsel des Arbeitsplatzes in eine neue, geringer entlohnte Stelle unterhaltsrechtlich nur dann anzuerkennen, wenn beachtliche Gründe vorliegen. Der freiwillige Wechsel der Arbeitsstelle darf nicht dazu führen, dass ein geringeres Einkommen erzielt wird und nur noch geringerer Unterhalt an das minderjährige Kind gezahlt werden kann. 2. Dass der Unterhaltsschuldner zwischenzeitlich geheiratet hat und umgezogen ist und am neuen Wohnort keine gleich dotierte Erwerbsmöglichkeit erlangt hat, ist insoweit unbeachtlich, wenn ein Umzug der Ehefrau, ggfls. mit Kind, nicht unzumutbar erscheint.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 22. Oktober 2019 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragsteller zu Händen der gesetzlichen Vertreterin wie folgt Kindesunterhalt zu zahlen:

[...]

Die weitergehenden Anträge werden abgewiesen.

Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 22. Oktober 2019 gerichtete Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.