Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird
abgewiesen.
Die Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO, so dass ihm für seine Beschwerde keine Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann.
Auch unter Berücksichtigung der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung der Antragsgegnerin gemäß § 1603 Abs. 2 BGB steht dem Antragsteller mangels Leistungsfähigkeit kein Anspruch auf Kindesunterhalt zu.
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