OLG Stuttgart - Beschluss vom 30.10.2014
15 UF 209/14
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 2 S. 1; BGB § 1606 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Backnang, vom 25.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 186/14

Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners gegenüber minderjährigen Kindern

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.10.2014 - Aktenzeichen 15 UF 209/14

DRsp Nr. 2015/15960

Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners gegenüber minderjährigen Kindern

Die unterhaltsverpflichtete Mutter eines minderjährigen, nicht bei ihr lebenden Kindes ist nicht verpflichtet, zur Deckung des Unterhaltsbedarfs eine vollschichtige Tätigkeit auszuüben, wenn hierdurch erhöhte Betreuungskosten für ein bei ihr lebendes minderjähriges Kind entstehen würden und das fiktive Einkommen aus der vollschichtigen Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung ihres eigenen Mindestbedarfs noch nicht einmal ausreichen würde, die Betreuungskosten für die Tochter, die Sonderbedarf darstellen und anteilig von ihr und dem Vater des Kindes zu tragen sind, zu decken.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird

abgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 2 S. 1; BGB § 1606 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO, so dass ihm für seine Beschwerde keine Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann.

Auch unter Berücksichtigung der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung der Antragsgegnerin gemäß § 1603 Abs. 2 BGB steht dem Antragsteller mangels Leistungsfähigkeit kein Anspruch auf Kindesunterhalt zu.