OLG Karlsruhe - Beschluss vom 12.10.2009
16 WF 183/09
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Mosbach, vom 26.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 228/09

Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners gegenüber minderjährigen Kindern; Anrechnung fiktiver Einkünfte

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.10.2009 - Aktenzeichen 16 WF 183/09

DRsp Nr. 2010/16677

Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners gegenüber minderjährigen Kindern; Anrechnung fiktiver Einkünfte

Eine Zurechnung fiktiver Einkünfte wegen unzureichender Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz scheidet aus, wenn der Unterhaltsschuldner seinen Arbeitsplatz verloren hat, weil sein Arbeitgeber den Betrieb eingestellt hat und er im Anschluss daran an einer mit einer Arbeitsplatzzusage verbundenen beruflichen Qualifizierungsmaßnahme teilgenommen hat, mit der er erstmals eine abgeschlossene Berufsausbildung erlangt hat.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Mosbach vom 26. September 2009 aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Der Antragsteller beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Abänderungsklage.

Er ist der Vater der am ... 2007 geborenen Antragsgegnerin. Das Kind lebt nicht in seinem Haushalt. Durch Jugendamtsurkunde vom 20. November 2008 hat er sich zur Zahlung von 105% des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612a BGB in Verbindung mit § 36 Nr. 4 EGZPO der jeweiligen Altersstufe verpflichtet. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde war der Antragsteller als Fernfahrer bei einer Firma Taschner beschäftigt und hat ein Einkommen bezogen, welches den titulierten Unterhalt gerechtfertigt hat.