OLG Saarbrücken - Urteil vom 14.10.2009
9 UF 44/08
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Merzig, vom 26.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 112/07

Umfang der Erwerbsobliegenheit eines arbeitslosen Unterhaltsschuldners

OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.10.2009 - Aktenzeichen 9 UF 44/08

DRsp Nr. 2010/5263

Umfang der Erwerbsobliegenheit eines arbeitslosen Unterhaltsschuldners

Einem nach langjähriger Beschäftigung arbeitslos gewordenen Unterhaltsschuldner ist es zumutbar, sich neben vielfältigen Bemühungen um eine Vollzeittätigkeit in qualifizierten Tätigkeitsbereichen zumindest auch um eine Nebentätigkeit selbst geringer qualifizierter Art zu bemühen, um aus den neben dem Bezug von Arbeitslosengeld II hieraus realisierten Einkünften zumindest für eine Übergangszeit bis zum möglichen Erfolg seiner anderweitigen Bewerbungsbemühungen den titulierten Unterhalt eines minderjährigen Kindes unterhalb des Regelbetrages der maßgeblichen Altersstufe bzw. des gesetzlichen Mindestunterhalts sicherstellen zu können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass neben dem Bezug von Arbeitslosengeld II Nebeneinkünfte bis zur Höhe titulierter Unterhaltsansprüche anrechnungsfrei bleiben.

Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das am 26. März 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig - 20 F 112/07 UK - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: