KG - Beschluss vom 11.12.2015
13 UF 164/15
Normen:
BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603; BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 27.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 974/14

Umfang der Erwerbsobliegenheit eines einem minderjährigen Kind zum Barunterhalt verpflichteten UnterhaltsschuldnersZulässigkeit der Reduzierung der Erwerbstätigkeit zur Wahrnehmung eines über das übliche Maß hinausgehenden, erweiterten Umgangs

KG, Beschluss vom 11.12.2015 - Aktenzeichen 13 UF 164/15

DRsp Nr. 2016/1190

Umfang der Erwerbsobliegenheit eines einem minderjährigen Kind zum Barunterhalt verpflichteten Unterhaltsschuldners Zulässigkeit der Reduzierung der Erwerbstätigkeit zur Wahrnehmung eines über das übliche Maß hinausgehenden, erweiterten Umgangs

Ein gegenüber einem minderjährigen, unverheirateten Kind zum Barunterhalt verpflichteter Unterhaltsschuldner, der einen über das "übliche" Maß hinausgehenden, erweiterten Umgang mit dem Kind wahrnimmt, ist unterhaltsrechtlich nicht berechtigt, aus diesem Grund seine Erwerbstätigkeit zu reduzieren und nur noch einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen, wenn dies dazu führt, dass er weniger als 100% des Mindestunterhalts leisten kann.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 27. April 2015 bekannt gegebenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - 17 F 974/14 - wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von 4.232 € zurückgewiesen.

Der Antrag des Antragsgegners vom 25. August 2015, ihm für die Rechtsverfolgung im zweiten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603; BGB § 1684;

Gründe:

I.