OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.09.2015
10 UF 288/13
Normen:
BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 11.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 477/10

Umfang der Erwerbsobliegenheit eines im Baugewerbe tätigen Unterhaltsschuldners

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.09.2015 - Aktenzeichen 10 UF 288/13

DRsp Nr. 2015/17595

Umfang der Erwerbsobliegenheit eines im Baugewerbe tätigen Unterhaltsschuldners

1. Ein im Baugewerbe tätiger Unterhaltsschuldner genügt der gesteigerten Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB jedenfalls dann, wenn er in den Wintermonaten, in denen er arbeitslos ist, neben dem Arbeitslosengeld auch ein (ggfls. fiktives) Einkommen aus Nebentätigkeit in Höhe von 165 EUR monatlich erzielt, wie es nach § 141 Abs. 1 SGB III a.F. bzw. § 155 Abs. 1 SGB III n.F. anrechnungsfrei hinzu verdient werden kann. 2. Es erscheint als unangemessen, den Unterhaltsschuldner zur Zahlung eines symbolischen Betrages zu verpflichten, wenn er über ein bereinigtes Einkommen nur knapp über dem Selbstbehalt verfügt und das Einkommen des anderen Elternteils mehr als doppelt so hoch ist.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 11. Mai 2012 (7 F 167/11) abgeändert.

Der Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt wird abgewiesen.

Die diesbezügliche Beschwerde der Beschwerdegegnerin wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der am 22. November 2013 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt (7 F 477/10) abgeändert.