OLG Brandenburg - Urteil vom 17.11.2009
10 UF 49/09
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 07.04.2009

Umfang der Erwerbsobliegenheit gegenüber einem minderjährigen Kind

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.11.2009 - Aktenzeichen 10 UF 49/09

DRsp Nr. 2009/27052

Umfang der Erwerbsobliegenheit gegenüber einem minderjährigen Kind

1. Der unterhaltsverpflichtete Vater eines minderjährigen Kindes kann angesichts einer vollschichtigen Tätigkeit mit mehr als 40 Wochenstunden nicht auf die Ausübung einer Nebentätigkeit verwiesen werden. 2. In einem Mangelfall kommt der Abzug berufsbedingter Aufwendungen mit 5 % des Nettoeinkommens nicht in Betracht. 3. Der Unterhaltsschuldner ist gehalten, berufsbedingte Aufwendungen gering zu halten. Im Falle hoher Fahrtkosten ist er unterhaltsrechtlich nicht verpflichtet, eine Wohnung nahe an seinem Einsatzort zu nehmen.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. April 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Eberswalde teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.

Der Kläger wird unter Abänderung der Urkunde des Jugendamtes des Landkreises O... vom 15. September 2005 (UR-Reg.-Nr. 00417/2005) verurteilt, für die Beklagte zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin monatlichen Unterhalt, den zukünftigen jeweils bis zum 1. eines jeden Monats, wie folgt zu zahlen:

- 69 € von April bis Oktober 2009,

- 76,8 % des Mindestunterhalts der 1. Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind von November 2009 bis Februar 2011.

- 76,8 % des Mindestunterhalts der 2. Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind von März 2011 bis Februar 2017.