Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 03.11.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 07.10.2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Kläger ist der Vater der am 9. November 1995 nichtehelich geborenen Beklagten.
In der Urkunde des Bezirksamtes W vom 5. Januar 1996 - Beurkundungsregisternummer 7/1996 und der Urkunde des Bezirksamtes W vom 13. Februar 1996, Beurkundungsregisternummer 191/1996 erkannte der Kläger die Vaterschaft der Beklagten an und verpflichtete sich, an die Beklagte 115 % des Regelunterhaltes zu zahlen.
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