SchlHOLG - Beschluss vom 26.05.2009
12 WF 188/08
Normen:
BGB § 1603; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
FamRB 2010, 231
NJW-RR 2010, 221
OLGReport-Schleswig 2009, 861
Vorinstanzen:
AG Schleswig, vom 07.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 90 F 196/08

Umfang der Erwerbsobliegenheit gegenüber einem minderjährigen Kind; Zurechnung fiktiver Nebeneinkünfte

SchlHOLG, Beschluss vom 26.05.2009 - Aktenzeichen 12 WF 188/08

DRsp Nr. 2009/23095

Umfang der Erwerbsobliegenheit gegenüber einem minderjährigen Kind; Zurechnung fiktiver Nebeneinkünfte

Keine ausreichende Darlegung mangelnder Leistungsfähigkeit eines Empfängers von Leistungen nach SGB II bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB und Berücksichtigung fiktiver Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung unter Heranziehung von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 03.11.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 07.10.2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1603; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Kläger ist der Vater der am 9. November 1995 nichtehelich geborenen Beklagten.

In der Urkunde des Bezirksamtes W vom 5. Januar 1996 - Beurkundungsregisternummer 7/1996 und der Urkunde des Bezirksamtes W vom 13. Februar 1996, Beurkundungsregisternummer 191/1996 erkannte der Kläger die Vaterschaft der Beklagten an und verpflichtete sich, an die Beklagte 115 % des Regelunterhaltes zu zahlen.