Der Beklagten wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für ihre beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Lebach vom 3. April 2009 - 2 F 357/08 UK - verweigert.
I. Die Klägerin ist die Tochter der Beklagten, aus deren seit dem Jahr 1999 rechtskräftig geschiedenen Ehe mit dem Vater der Klägerin, in dessen Haushalt die Klägerin lebt. Die Klägerin ist Schülerin und ohne eigene Einkünfte oder Vermögen.
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