I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts -Familiengericht - Straubing vom 06. Februar 2009 (3 F 806/08) wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss: Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.512 Euro festgesetzt.
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