OLG Hamm - Beschluss vom 28.10.2009
II-10 WF 53/09
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 29.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 57 F 241/08

Umfang der Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern

OLG Hamm, Beschluss vom 28.10.2009 - Aktenzeichen II-10 WF 53/09

DRsp Nr. 2010/22487

Umfang der Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern

1. Befindet die einem minderjährigen Kind gegenüber unterhaltspflichtige Kindesmutter sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis, so hat sie sich spätestens drei Monate vor dem Auslauf intensiv und nachhaltig um eine andere vollschichtige Erwerbstätigkeit zu bewerben. 2. Die Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit ist nicht aus dem Gesichtspunkt unzumutbar, dass im Haushalt der unterhaltspflichtigen Mutter eine aus einer anderen Beziehung stammende, sieben Jahre alte Tochter lebt. 3. Bei intensiven und nachhaltigen Bewerbungsbemühungen ist selbst für eine ungelernte weibliche Arbeitskraft ein Bruttostundenlohn von 8 EUR auf dem deutschen Arbeitsmarkt durchaus erzielbar.

Tenor

1.

Das Verfahren wird vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.

2.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 18.02.2009 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 29.01.2009

– 57 F 241/08 – abgeändert.

Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin N aus C für folgenden Klageantrag ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt:

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, dem Antragsteller zu Händen seines Vaters als gesetzlichen Vertreter