OLG Köln - Beschluss vom 11.08.2011
4 WF 122/11
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 25.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 470/10

Umfang der Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern

OLG Köln, Beschluss vom 11.08.2011 - Aktenzeichen 4 WF 122/11

DRsp Nr. 2011/16919

Umfang der Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern

Wer minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, hat alle verfügbaren Mittel zur Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung einzusetzen. Übt der Unterhaltspflichtige eine Berufstätigkeit aus, die 40 Stunden wöchentlich unterschreitet, so kann von ihm grundsätzlich eine Nebentätigkeit verlangt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 25.05.2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl (31 F 470/10) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragsgegners mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung zurückgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und in dem Nichtabhilfebeschluss. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.