Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 25.05.2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl (31 F 470/10) wird zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragsgegners mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung zurückgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und in dem Nichtabhilfebeschluss. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
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