OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.04.2018
10 UF 49/17
Normen:
BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603;
Fundstellen:
FuR 2018, 591
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde/Spree, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 991/16

Umfang der Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.04.2018 - Aktenzeichen 10 UF 49/17

DRsp Nr. 2018/6504

Umfang der Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern

1. Dem Unterhaltspflichtigen kann auch bei Verstoß gegen die gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern nur ein solches Einkommen fiktiv zugerechnet werden, dass er realistischerweise erzielen kann. 2. Ist der Unterhaltspflichtige zugleich weiteren minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet, so sind die Unterhaltsansprüche grundsätzlich so zu errechnen, als ob über alle Ansprüche zugleich entschieden würde. Jedoch ist in Betracht zu ziehen, die an dem Unterhaltsverfahren nicht beteiligten minderjährigen Kinder des Unterhaltsschuldners in einer Mangelfallberechnung nur insoweit zu berücksichtigen, als ihnen tatsächlich Unterhalt gezahlt wird oder die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB für eine Geltendmachung höherer rückständiger Unterhaltsbeträge zu ihren Gunsten vorliegen.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 16.03.2017 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, monatlichen Kindesunterhalt, den zukünftigen jeweils monatlich im Voraus bis zum Ersten eines jeden Monats, wie folgt zu zahlen:

- je 188 € für die Monate September bis Dezember 2016 an die Antragstellerin zu Händen der gesetzlichen Vertreterin,