OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.10.2018
4 UF 137/17
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 2; ArbZG § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1419
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, vom 21.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 12564/13

Umfang der Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.10.2018 - Aktenzeichen 4 UF 137/17

DRsp Nr. 2019/5256

Umfang der Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern

Wer minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, kann sich nicht darauf berufen, dass eine Beschäftigung von monatlich durchschnittlich 167 Stunden nicht zu einen den Selbstbehalt übersteigenden Einkommen geführt hat, da der mögliche Beschäftigungsumfang gem. §§ 3, 9 Abs. 1 ArbZG wöchentlich sechs Tage à 8 Stunden beträgt und dem Unterhaltsschuldner somit die Ausübung einer Nebentätigkeit zuzumuten ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Zur Klarstellung wird Ziffer b) cc) des Tenors wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verpflichtet, für das Kind X, geb. am XX.XX.2006, an das Land Hessen, vertreten durch den A-Kreis, Jugendamt - Unterhaltsvorschusskasse, einen Unterhaltsrückstand für die Zeit von Februar 2014 bis April 2015 in Höhe von 2.700,- Euro zu zahlen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 3.942,- Euro.

Der Verfahrenswert für den ersten Rechtszug wird festgesetzt auf 9.090,- Euro.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 2; ArbZG § 9 Abs. 1;

Gründe

I.