OLG Brandenburg - Urteil vom 14.07.2009
10 UF 192/08
Normen:
BGB § 1360a Abs. 3; BGB § 1361; BGB § 1613;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 29.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 271/08

Umfang der Erwerbsobliegenheit; Pflicht zur Aufgabe einer ausgeübten selbständigen Tätigkeit

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.07.2009 - Aktenzeichen 10 UF 192/08

DRsp Nr. 2010/5317

Umfang der Erwerbsobliegenheit; Pflicht zur Aufgabe einer ausgeübten selbständigen Tätigkeit

Die Aufgabe einer seit der Wende ausgeübten selbstständigen Tätigkeit, die zusammen mit anderen Einkünften das Existenzminimum eines Unterhaltsberechtigten sichert, kann einem Unterhaltspflichtigen angesichts seines Alters, seiner Ausbildung, der bisherigen beruflichen Tätigkeit und der Lage auf dem Arbeitsmarkt jedenfalls im Hinblick auf eine Unterhaltsdauer von lediglich fünf Monaten nicht zugemutet werden.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 29. Oktober 2008 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird unter Zurückweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger für die Zeit von Dezember 2007 bis April 2008 Trennungsunterhalt von insgesamt 3.000 € nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 2.4.2008 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten haben der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5, die Kosten der Berufung haben der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Berufungswert beträgt 3.360 €.

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 3; BGB § 1361; BGB § 1613;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt für die Zeit von Dezember 2007 bis April 2008.