OLG Naumburg - Urteil vom 11.12.2008
8 UF 148/08
Normen:
BGB § 286 Abs. 1 Satz 2; BGB § 288;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2009, 534
Vorinstanzen:
AG Halle (Saale), vom 08.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 1748/06

Umfang der Erwerbspflicht der unterhaltsverpflichteten Mutter

OLG Naumburg, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen 8 UF 148/08

DRsp Nr. 2009/8022

Umfang der Erwerbspflicht der unterhaltsverpflichteten Mutter

Verfügt eine Unterhaltsschuldnerin über eine abgeschlossene Ausbildung als Elektromaschinenbauer in der DDR und hat sie in diesem Beruf nur kurz gearbeitet, existiert kein Erfahrungssatz demzufolge sie keine Chance am Arbeitsmarkt hat, eine ihrer Ausbildung entsprechende Arbeitsstelle zu finden.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.07.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Halle (Saale) (Az.: 23 F 1748/06) unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum von Januar 2006 bis Dezember 2007 in Höhe von insgesamt 5.783,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 2.162,00 € seit dem 20.11.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 5.372,00 € (Berufung: 3.450,00 €; Anschlussberufung: 1.922,00 €) festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 286 Abs. 1 Satz 2; BGB § 288;

Gründe:

I.