BGH - Beschluss vom 26.11.2014
XII ZB 666/13
Normen:
BGB § 313; BGB § 516;
Fundstellen:
FamRB 2015, 122
FamRZ 2015, 490
NJW 2015, 6
NotBZ 2015, 188
ZEV 2015, 549
ZEV 2015, 607
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 09.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 1/12
OLG Köln, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 51/13

Umfang der für den Rückgewähranspruch zu berücksichtigenden Zweckerreichung wegen der bis zum Scheitern der Ehe erfolgten Nutzung

BGH, Beschluss vom 26.11.2014 - Aktenzeichen XII ZB 666/13

DRsp Nr. 2015/1564

Umfang der für den Rückgewähranspruch zu berücksichtigenden Zweckerreichung wegen der bis zum Scheitern der Ehe erfolgten Nutzung

BGB §§ 313, 516 a) Schenkungen von Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind zur Bedienung eines Immobilienkredits können ihre Geschäftsgrundlage im dauerhaften Wohnen des eigenen Kindes nur im Umfang des Tilgungsanteils haben. Mit dem Zinsanteil werden demgegenüber Kosten des laufenden Lebensunterhalts bestritten, welche grundsätzlich nicht zu einer Rückforderung berechtigen.b) Zum Umfang der für den Rückgewähranspruch zu berücksichtigenden Zweckerreichung wegen der bis zum Scheitern der Ehe erfolgten Nutzung.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. November 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil des Antragsgegners entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 313; BGB § 516;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist der frühere Schwiegervater des Antragsgegners. Er begehrt nach Scheitern der Ehe seiner Tochter mit dem Antragsgegner die Rückgewähr von Geldzuwendungen.