Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. November 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil des Antragsgegners entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
I.
Der Antragsteller ist der frühere Schwiegervater des Antragsgegners. Er begehrt nach Scheitern der Ehe seiner Tochter mit dem Antragsgegner die Rückgewähr von Geldzuwendungen.
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