OLG Hamm - Beschluss vom 04.11.2009
II-1 WF 267/09
Normen:
ZPO § 121;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1268
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 24.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 1176/06

Umfang der Gebührenansprüche des neu beigeordneten Rechtsanwalts

OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2009 - Aktenzeichen II-1 WF 267/09

DRsp Nr. 2010/14596

Umfang der Gebührenansprüche des neu beigeordneten Rechtsanwalts

Wird im Rahmen der Prozesskostenhilfe ein neuer Rechtsanwalt beigeordnet, so ist dessen Gebührenanspruch nicht auf die von dem bisher beigeordneten Rechtsanwalt noch nicht verdienten Gebührentatbestände begrenzt.

Tenor

wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bielefeld vom 24.09.2009 auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter abgeändert. Die Einschränkung „ mit der Maßgabe, dass der Landeskasse durch die Beiordnung des weiteren Rechtsanwalts keine zusätzlichen Kosten entstehen“ entfällt.

Normenkette:

ZPO § 121;

Gründe

Die gemäß § 127 II ZPO statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet.