OLG Celle - Beschluss vom 14.01.2013
10 UF 291/12
Normen:
BGB § 1643 Abs. 2; BGB § 1956;
Fundstellen:
FamFR 2013, 188
FamRZ 2013, 1333
NJW-RR 2013, 582
ZEV 2013, 201

Umfang der Genehmigung zur Ausschlagung einer Erbschaft

OLG Celle, Beschluss vom 14.01.2013 - Aktenzeichen 10 UF 291/12

DRsp Nr. 2013/6255

Umfang der Genehmigung zur Ausschlagung einer Erbschaft

1. Die dem sorgeberechtigten Elternteil gemäß § 1643 Abs. 2 BGB erteilte familiengerichtliche Genehmigung zur Ausschlagung einer Erbschaft des minderjährigen Kindes wegen Überschuldung des Nachlasses beinhaltet zugleich auch die Genehmigung zu einer etwa erforderlich werdenden Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist gem. § 1956 BGB hinsichtlich der nämlichen Erbschaft. Insofern bedarf es für eine derartige Anfechtung nicht der erneuten familienrechtlichen Genehmigung gemäß § 1643 Abs. 2 BGB. 2. Im Rahmen der Genehmigung zur Ausschlagung einer Erbschaft bzw. zur Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist hat das Familiengericht allein zu prüfen, ob diese Maßnahme dem Interesse des Kindes dient; die Entscheidung, ob die Ausschlagung wirksam erklärt oder die Annahme rechtswirksam angefochten wurde, ist dagegen allein dem Nachlaßgericht vorbehalten.

I. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 3.000 € festgesetzt.

II. Der Kindesmutter wird zur Stellungnahme auf den in den nachfolgenden Gründen enthaltenen Hinweis bzw. zur Rücknahme des Antrags auf familiengerichtliche Genehmigung der Anfechtungserklärung Gelegenheit gegeben bis zum

4. Februar 2013.