BGH - Beschluss vom 26.06.2019
XII ZB 373/18
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4 S. 1; FamFG § 26;
Fundstellen:
FuR 2019, 669
MDR 2019, 1210
Vorinstanzen:
AG Altena, vom 16.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 XVII 177/17 M
LG Hagen, vom 23.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 46/18

Umfang der gerichtlichen Amtsaufklärungspflicht bzgl. der Auswahl eines Betreuers

BGH, Beschluss vom 26.06.2019 - Aktenzeichen XII ZB 373/18

DRsp Nr. 2019/11926

Umfang der gerichtlichen Amtsaufklärungspflicht bzgl. der Auswahl eines Betreuers

Zum Umfang der gerichtlichen Amtsaufklärungspflicht betreffend die Auswahl eines Betreuers.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 23. Juli 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 4 S. 1; FamFG § 26;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat für den Betroffenen, der an Demenz leidet, für den Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden, Sozialversicherungsträgern und anderen Institutionen, für die Gesundheitssorge, die Regelung des Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten und den Widerruf einer Kontovollmacht eine rechtliche Betreuung eingerichtet. Es hat entsprechend dem Wunsch des Betroffenen die Beteiligte zu 2, die Tochter des Betroffenen, zur Betreuerin bestellt.

Dagegen hat der Sohn des Betroffenen (Beteiligter zu 1) Beschwerde eingelegt und sich damit gegen die Betreuerauswahl gewendet. Das Landgericht hat den amtsgerichtlichen Beschluss abgeändert und anstelle der Beteiligten zu 2 eine Berufsbetreuerin (Beteiligte zu 3) bestellt. Dagegen richtet sich die von der Beteiligten zu 2 eingelegte Rechtsbeschwerde.

II.