OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.04.2017
4 UF 313/16
Normen:
FamFG § 9 Abs. 3; FamFG § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; FamFG § 11 S. 1 und S. 4; FamFG § 64; AktG § 78; AktG § 80; VersAusglG § 18;
Vorinstanzen:
AG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 63 F 2160/15

Umfang der gerichtlichen Prüfungskompetenz bei Beschwerde eines Ausgangsversorgungsträgers gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.04.2017 - Aktenzeichen 4 UF 313/16

DRsp Nr. 2017/17004

Umfang der gerichtlichen Prüfungskompetenz bei Beschwerde eines Ausgangsversorgungsträgers gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich

Orientierungssätze: 1. Zu den formalen Voraussetzungen einer Beschwerdeeinlegung für eine juristische Person des Privatrechts 2. Die Beschwerde eines Ausgangsversorgungsträgers erfasst nicht nur das bei ihm bestehende Anrecht eines Ehegatten, sondern auch gegenläufige Anrechte des anderen Ehegatten, wenn auf alle diese § 18 I VersAusglG zur Anwendung gelangen kann ("Klammerwirkung").

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 01.12.2016 wird der am ...2016 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau, Az. 63 F 2160/15 S, dahingehend abgeändert, dass im Tenor unter Nr. 2.

a)

der 2., 4. und 5. Absatz entfallen,

b)

der 3. Absatz an 2. Stelle rückt und

c)

folgender 3. Absatz angefügt wird:

Hinsichtlich der Anrechte der Antragstellerin bei dem A ...versicherungsverein a.G. und des Antragsgegners bei der B ...versicherung AG findet kein Versorgungsausgleich statt.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

Normenkette:

FamFG § 9 Abs. 3; FamFG § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; FamFG § 11 S. 1 und S. 4; FamFG § 64; AktG § 78; AktG § 80; VersAusglG § 18;

Gründe

I.