(Auszug)
Entgegen der Auffassung des Familiengerichts sind die Kosten für Strom, der - wie vorliegend - nicht zum Heizen der Wohnung verwendet wird, und die Kosten für Wasser nicht abzugsfähig, da sie zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung gehören und der "armen" Partei für die Kosten der allgemeinen Lebensführung in § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO Pauschbeträge eingeräumt sind (vgl. Philippi in Zöller, ZPO, 21. Aufl., Rdnr. 37; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 57. Aufl., § 115, Rdnr. 35 und 39; Thomas-Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 115 Rdnr. 11; Zimmermann, Prozesskostenhilfe in Familiensachen, Rdnr. 128; Atzler, FamRZ 1997, 1018; OLG Nürnberg, FamRZ 1997, 1542 = OLG Report Nürnberg 1998, 149; anderer Auffassung OLG Koblenz MDR 1995, 1165 = FamRZ 1997, 679). Ferner stellen die Telefonkosten keine abzugsfähigen Kosten dar, da auch diese zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung gehören (vgl. Zimmermann, a.a.O., Rdnr. 129).
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