OLG München - Beschluß vom 02.10.1997
11 W 2516/97
Normen:
BGB § 779 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 2 ; ZPO § 103 Abs. 1 § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AGS 1998, 175
AnwBl 1999, 56
JurBüro 1998, 86
NJW-RR 1998, 429
OLGReport-München 1998, 52

Umfang der Kosten des Vergleichs

OLG München, Beschluß vom 02.10.1997 - Aktenzeichen 11 W 2516/97

DRsp Nr. 1998/14471

Umfang der "Kosten des Vergleichs"

»1. Wird in einem Prozeßvergleich die Erstattung der "Kosten des Vergleichs" besonders geregelt, so gehört zu diesen Kosten auch die Prozeßdifferenzgebühr.«2. Wird in einem Prozeßvergleich vereinbart, daß eine Partei die Kosten des Verfahrens trägt mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs, so gehört zu den Kosten des Vergleichs neben der Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO auch die 5/10 Prozeßgebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO. Diese Gebühr ist nur durch den Abschluß des Vergleichs verursacht, gehört also nicht zu den nach der Kostenvereinbarung von den Kosten des Vergleichs zu unterscheidenden allgemeinen Verfahrenskosten.3. Gleiches gilt im Prozeßkostenhilfeverfahren. Ist hier die Prozeßkostenhilfe für den Abschluß des Vergleichs bewilligt, so erhält der beigeordnete Rechtsanwalt neben der Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO auch nur die 5/10 Prozeßgebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO.

Normenkette:

BGB § 779 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 2 ; ZPO § 103 Abs. 1 § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Der vorliegende Rechtsstreit endete mit dem Prozeßvergleich vom 26.6.1997, nach dessen Kostenvereinbarung die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits trägt mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben werden.