OLG München - Beschluss vom 05.06.2009
33 Wx 171/08
Normen:
FGG § 13a Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2009, 1014
OLGReport-München 2009, 892
Vorinstanzen:
LG München I, vom 21.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 7290/08
AG München, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 709 XVII 8018/92

Umfang der Kostenerstattung nach gerichtlicher Aufhebung einer Betreuung

OLG München, Beschluss vom 05.06.2009 - Aktenzeichen 33 Wx 171/08

DRsp Nr. 2009/15640

Umfang der Kostenerstattung nach gerichtlicher Aufhebung einer Betreuung

Wird eine Betreuung als ungerechtfertigt aufgehoben und legt das Gericht die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auf, erfasst das auch die im Verfahren von dem Betroffenen gezahlten Gerichtskosten einschließlich Sachverständigen- und Zeugenentschädigung. Eine Erstattungspflicht besteht hingegen nicht hinsichtlich der vom Betroffenen entrichteten Beträge für Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers sowie für die gerichtlichen Jahresgebühren der Betreuung.

I. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 21. Mai 2008 und der Beschluss des Amtsgerichts München vom 15. Januar 2008 werden aufgehoben, soweit der Antrag auf Erstattung von Auslagen für die Entschädigung des vom Gericht bestellten Sachverständigen und von Auslagen für Zeugen und Sachverständige zurückgewiesen wurde.

II. Die Auslagen für die Entschädigung des Gutachters in Höhe von 934,55 € sowie für Zeugen/Sachverständige in Höhe von 29,20 € und für Zustellungen in Höhe von 17,39 € sind der Betroffenen zu erstatten.

III. Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

IV. Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 6.466,67 € festgesetzt.

Normenkette:

FGG § 13a Abs. 2 S. 1;

Gründe: