OLG Nürnberg - Beschluss vom 21.08.2015
11 UF 887/15
Normen:
§ 33 VersAusglG; § 50 FamFG;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 559
FuR 2016, 185
NJW 2015, 6
Vorinstanzen:
AG Erlangen, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 1248/14

Umfang der Kürzung eines Anrechts durch den Versorgungsausgleich im Hinblick auf eine Unterhaltsvereinbarung der geschiedenen Ehegatten

OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.08.2015 - Aktenzeichen 11 UF 887/15

DRsp Nr. 2015/18426

Umfang der Kürzung eines Anrechts durch den Versorgungsausgleich im Hinblick auf eine Unterhaltsvereinbarung der geschiedenen Ehegatten

§ 50 FamFG 1. Haben die geschiedenen Ehegatten eine Unterhaltsvereinbarung getroffen, ist die Anpassung der Rentenkürzung nach § 33 VersAusglG durch die Höhe des vereinbarten Unterhalts nur dann begrenzt, wenn dieser Unterhalt auf der Grundlage der ungekürzten Versorgung und nicht unter Vorwegnahme einer Anpassung berechnet wurde, bei der die Kürzung nur teilweise ausgesetzt wird.2. Der Verfahrenswert eines Verfahrens nach § 33 VersAusglG richtet sich grundsätzlich nach § 50 Abs. 1 FamFG.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 22.04.2015 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 33 VersAusglG; § 50 FamFG;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, in welcher Höhe die Kürzung eines Anrechts durch den Versorgungsausgleich auszusetzen ist.