OLG Köln - Beschluss vom 05.10.2011
4 WF 177/11
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 31.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 301/08

Umfang der Mitwirkungspflicht nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2011 - Aktenzeichen 4 WF 177/11

DRsp Nr. 2011/17633

Umfang der Mitwirkungspflicht nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt ist, ist verpflichtet, an der regelmäßigen Überprüfung ihrer maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuwirken und sich auf Aufforderung des Gerichts hierüber zu erklären. Dabei ist sie zwar nicht verpflichtet, eine neue Formularerklärung nach § 117 ZPO einzureichen. Jedoch hat sie mitzuteilen, ob und ggfls. welche Veränderungen sich in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben haben.

Tenor

Die als sofortige Beschwerde zu wertende „Beschwerde“ des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 31.05.2011 - 35 F 301/08 - , mit welchem die dem Antragsgegner durch Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 29.08.2008 und 11.09.2008 bewilligte Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben worden ist, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4;

Gründe