Die als sofortige Beschwerde zu wertende „Beschwerde“ des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 31.05.2011 - 35 F 301/08 - , mit welchem die dem Antragsgegner durch Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 29.08.2008 und 11.09.2008 bewilligte Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben worden ist, wird zurückgewiesen.
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