OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.10.2009
II-7 UF 88/09
Normen:
BGB § 1361 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2010, 35
FamRZ 2010, 646
NJW-RR 2010, 1082
Vorinstanzen:
AG Solingen, vom 30.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 37 F 309/08

Umfang der Obliegenheitsausschöpfung der Einkommensmöglichkeiten des Unterhaltsverpflichteten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen II-7 UF 88/09

DRsp Nr. 2009/25560

Umfang der Obliegenheitsausschöpfung der Einkommensmöglichkeiten des Unterhaltsverpflichteten

Den Unterhaltsschuldner trifft die grundsätzliche Obliegenheit zur bestmöglichen Ausschöpfung seiner Einkommensmöglichkeiten mit Hilfe des Realsplittings, um sein Nettoeinkommen zu erhöhen. Diese Verpflichtung besteht allerdings nur, wenn die Höhe der Unterhaltsschuld rechtskräftig feststeht oder soweit der Unterhaltsschuldner die Unterhaltsschuld freiwillig erfüllt.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 30.03.2009 (Az.: 37 F 309/08) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum September 2007 bis einschließlich September 2009 in Höhe von 13.014,26 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 5.997,48 € seit dem 26.09.2008. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt ab Oktober 2009 in Höhe von 1.132 € jeweils bis längstens zum dritten Werktage eines jeden Monats im Voraus zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.