KG - Beschluss vom 03.03.2017
13 WF 39/17
Normen:
BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 120 F 16086/16

Umfang der Pflicht des betreuenden Elternteils, das Kind für den Umgang mit Kleidung und Sportgeräten auszustatten

KG, Beschluss vom 03.03.2017 - Aktenzeichen 13 WF 39/17

DRsp Nr. 2017/3881

Umfang der Pflicht des betreuenden Elternteils, das Kind für den Umgang mit Kleidung und Sportgeräten auszustatten

Bis zur Grenze eines paritätischen Wechselmodells, bei dem beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen haben, folgt aus der umgangsrechtlichen Loyalitäts- und Wohlverhaltenspflicht des betreuenden Elternteils, dass grundsätzlich dieser das Kind mit der für den Umgang erforderlichen Bekleidung und Wechselwäsche sowie anderen, für den persönlichen Bedarf des Kindes notwendigen Gegenständen auszustatten hat. Von dieser Verpflichtung kann im Einzelfall jedoch spezifisches, besonders teures oder besonders umfangreiches Sport- oder Freizeitgerät ausgenommen sein, soweit dieses vom Kind beim Umgang entweder nicht tagtäglich benötigt wird oder soweit dessen Vorhaltung dem anderen, umgangsberechtigten Elternteil - etwa aufgrund entsprechend guter finanzieller Verhältnisse - zugemutet werden kann.

Die sofortige Beschwerde der Mutter gegen den am 24. Januar 2017 erlassenen Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 120 F 16086/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1684;

Gründe:

I.