BGH - Beschluß vom 12.12.2007
XII ZB 69/07
Normen:
ZPO § 233 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 452
BRAK-Mitt 2008, 60
FamRZ 2008, 503
FuR 2008, 143
MDR 2008, 331
NJW 2008, 854
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 23.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 60/07
AG Lahnstein, vom 21.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 342/06

Umfang der Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur Prüfung des Fristablaufs und der Erledigung von Fristnotierungen bei Vorlage der Akte

BGH, Beschluß vom 12.12.2007 - Aktenzeichen XII ZB 69/07

DRsp Nr. 2008/3113

Umfang der Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur Prüfung des Fristablaufs und der Erledigung von Fristnotierungen bei Vorlage der Akte

»Von einem Anwalt kann nicht verlangt werden, den Fristablauf oder die Erledigung von Fristnotierungen stets auch dann selbst zu prüfen, wenn ihm eine Sache ohne Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird oder ohne dass Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die zur Fristwahrung getroffenen Maßnahmen könnten versagt haben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. November 1998 - XII ZB 204/96 - FamRZ 1999, 649, 650 f.).«

Normenkette:

ZPO § 233 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller (Vater) und die Antragsgegnerin (Mutter) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des Kindes L.D. Sie streiten über das Sorgerecht für das Kind, nachdem sie nach ihrer Trennung vor dem Jugendamt erklärt hatten, die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen.