OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.04.2014
7 UF 2/14
Normen:
BGB § 242; BGB § 1360a Abs. 4; BGB § 1601; BGB § 1603; BGB § 1605 Abs. 1; BGB § 1612a;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1927
FuR 2015, 543
NZFam 2015, 223
Vorinstanzen:
AG Marburg, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 72 F 1150/12

Umfang der Pflicht eines wiederverheirateten, einem Kind zum Unterhalt verpflichteten Elternteils zur Erteilung von Auskunft über das Einkommen des Ehegatten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.04.2014 - Aktenzeichen 7 UF 2/14

DRsp Nr. 2015/473

Umfang der Pflicht eines wiederverheirateten, einem Kind zum Unterhalt verpflichteten Elternteils zur Erteilung von Auskunft über das Einkommen des Ehegatten

Ist der beschränkt leistungsfähige Elternteil bei der Leistung des Mindestkindesunterhalts verpflichtet, den gegenüber seinem Ehegatten bestehenden Taschengeldanspruch einzusetzen, so umfasst die Auskunft über das Einkommen des Ehegatten sämtliche für die Bemessung des Taschengeldes maßgeblichen Einkommensverhältnisse. Hierzu bedarf es einer gesonderten Aufstellung nach Einnahmen und Ausgaben.

1. Beschränkt ein minderjähriges Kind seinen Anspruch gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil auf den Mindestunterhalt, dann braucht es weder zur Höhe seines Bedarfs vorzutragen, noch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen darzulegen. Vielmehr obliegt es dem Unterhaltsschuldner, darzulegen und zu beweisen, dass er den Mindestunterhalt mangels Leistungsfähigkeit nicht oder nicht in vollem Umfang erbringen kann. 2. Verfügt der neue Ehegatte des unterhaltspflichtigen Elternteils über ein mindestens durchschnittliches Einkommen, so ist davon auszugehen, dass der notwendige Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Elternteils durch den ihm gegenüber neuen Ehegatten zustehenden Anspruch auf Familienunterhalt (§§ 1360, 1360a BGB) abgedeckt ist.