OLG Thüringen - Beschluss vom 31.03.2015
1 WF 73/15
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 115; SGB XII § 90 Abs. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 2; AHZertG § 5;
Vorinstanzen:
AG Sömmerda, vom 25.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 182/14

Umfang der Pflicht zum Einsatz des Vermögens im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

OLG Thüringen, Beschluss vom 31.03.2015 - Aktenzeichen 1 WF 73/15

DRsp Nr. 2015/15326

Umfang der Pflicht zum Einsatz des Vermögens im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

I. Vor der vorrangigen Verwertung geschützt wird nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII Kapital einschließlich Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10 a oder des Abschnitts XI des EStG dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde. II. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die der Inhaber nicht verfügen darf (z. B. bei Abtretung, § 90 Abs. 1 SGB XII).

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Verfahren zur Fortsetzung und erneuten Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Verfahrenskostenhilfe für seine Rechtsverfolgung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 115; SGB XII § 90 Abs. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 2; AHZertG § 5;

Gründe:

Das Amtsgericht hat dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für seinen Antrag auf Schadensersatz wegen der Nichterteilung der Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung verweigert, weil es ihn für verpflichtet gehalten hat, seine Rentenversicherungen bei der ...und der ... Versicherung mit einem Gesamtwert von 12510,10 € für die Finanzierung des Verfahrens einzusetzen.