KG - Beschluss vom 07.04.2015
13 WF 57/15
Normen:
EGBGB Art. 14; ZPO § 117 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 03.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 5/15

Umfang der Pflicht zum Einsatz vorhandenen Vermögens zur Finanzierung der VerfahrenskostenPflicht zum Einsatz von Hochzeitsgeschenken

KG, Beschluss vom 07.04.2015 - Aktenzeichen 13 WF 57/15

DRsp Nr. 2015/8892

Umfang der Pflicht zum Einsatz vorhandenen Vermögens zur Finanzierung der Verfahrenskosten Pflicht zum Einsatz von Hochzeitsgeschenken

1. Zu den von einem Beteiligten zur Finanzierung des beabsichtigten Verfahrens einzusetzenden Vermögenswerten kann auch ein Hochzeitsgeschenk (hier: Goldschmuckset im Wert von ca. 5.000 EUR) gehören. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beteiligten weiteren, zur Hochzeit erhaltenen Goldschmuck bereits zuvor für Konsumzwecke "versilbert" haben. 2. Aufgrund der vielfältigen Funktionen und Zielrichtungen, die im islamischen Rechtskreis eine Braut- oder Morgengabe haben kann, ist es im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten eines beabsichtigten Antrags auf Zahlung der vereinbarten Morgengabe regelmäßig erforderlich, dass der antragstellende Beteiligte vorträgt, welche Ziele und Absichten mit der Vereinbarung einer Morgengabe im Einzelfall verfolgt wurden und von welchen Vorstellungen sich die Beteiligten dabei haben leiten lassen.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 3. Februar 2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - 16 F 5/15 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

EGBGB Art. 14; ZPO § 117 Abs. 2;

Gründe: