BGH - Beschluß vom 05.07.2000
XII ZB 104/00
Normen:
BGB § 1379 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Umfang der Pflicht zur Auskunftserteilung bei Zugewinnausgleich

BGH, Beschluß vom 05.07.2000 - Aktenzeichen XII ZB 104/00

DRsp Nr. 2000/6188

Umfang der Pflicht zur Auskunftserteilung bei Zugewinnausgleich

Eine Ehegatte ist gem. § 1379 Abs.1 S. 1 BGB nur verpflichtet, über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen. Dabei muß der Auskunftsverpflichtete dem Auskunftsberechtigten lediglich durch Angabe der zum Endvermögen gehörenden Gegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren in die Lage versetzen, den Wert des Endvermögens ungefähr selbst berechnen zu können. Ist er zur Wertermittlung verpflichtet, so ist er nur insoweit zur Ermittlung und Angabe der Vermögenswerte verpflichtet, als er selbst dazu imstande wäre. Dritte Personen, insbesondere einen Sachverständigen, braucht er nicht zu beauftragen.

Normenkette:

BGB § 1379 Abs. 1 S. 2;

Gründe: