Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22.01.2014 gegen den am 10.01.2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dorsten wird zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt.
Die ##.##.1994 geborene Antragstellerin ist die leibliche Tochter der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin lebt mit ihrem Vater zusammen. Ausweislich des Bescheides des Jobcenters W im Kreis S vom 04.06.2013 beziehen die Antragstellerin und ihr Vater Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt zuletzt nachgewiesenen 862,45 €. Die Antragsgegnerin ist geringfügig beschäftigt und erhält eine Bruttostundenvergütung von 7,50 €; sie erhält ergänzend Leistungen nach dem SGB II.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.06.2013 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung auf.
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