OLG Hamm - Beschluss vom 03.12.2014
2 WF 144/14
Normen:
BGB §§ 1603 Abs. 2 S. 2; SGB III;
Fundstellen:
MDR 2015, 16
Vorinstanzen:
AG Dorsten, vom 10.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 281/13

Umfang der Pflicht zur Leistung von Ausbildungsunterhalt; Unterhaltspflicht während einer berufsvorbereitenden Maßnahme

OLG Hamm, Beschluss vom 03.12.2014 - Aktenzeichen 2 WF 144/14

DRsp Nr. 2015/1378

Umfang der Pflicht zur Leistung von Ausbildungsunterhalt; Unterhaltspflicht während einer berufsvorbereitenden Maßnahme

Dient eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nach § 51 SGB III nicht der Vorbereitung auf einen Schulabschluss, sondern allein der allgemeinen Verbesserung vorhandener Fähigkeiten, ist die Maßnahme einer allgemeinen Schulausbildung im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gleichzusetzen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22.01.2014 gegen den am 10.01.2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dorsten wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB §§ 1603 Abs. 2 S. 2; SGB III;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt.

Die ##.##.1994 geborene Antragstellerin ist die leibliche Tochter der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin lebt mit ihrem Vater zusammen. Ausweislich des Bescheides des Jobcenters W im Kreis S vom 04.06.2013 beziehen die Antragstellerin und ihr Vater Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt zuletzt nachgewiesenen 862,45 €. Die Antragsgegnerin ist geringfügig beschäftigt und erhält eine Bruttostundenvergütung von 7,50 €; sie erhält ergänzend Leistungen nach dem SGB II.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.06.2013 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung auf.