BGH - Urteil vom 03.11.2004
XII ZR 332/01
Normen:
BGB § 1833 § 1915 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 434
FamRZ 2005, 358
MDR 2005, 510
NJW-RR 2005, 297
Vorinstanzen:
OLG München, vom 01.03.2001
LG München II,

Umfang der Pflichten eines Vermögenspflegers hinsichtlich von Gewinnanteilen aus einem Unternehmen

BGH, Urteil vom 03.11.2004 - Aktenzeichen XII ZR 332/01

DRsp Nr. 2005/974

Umfang der Pflichten eines Vermögenspflegers hinsichtlich von Gewinnanteilen aus einem Unternehmen

»Zum Umfang der Pflichten eines Vermögenspflegers bei der Geltendmachung und Sicherung von Gewinnanteilen aus einem Unternehmen und zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aufgrund der Verletzung dieser Pflichten.«

Normenkette:

BGB § 1833 § 1915 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 108.382,35 DM aus einer Pflichtverletzung, welche sie ihm als ihrem früheren Pfleger im Zusammenhang mit einer Schenkung zu Last legen.

Die am 20. Januar 1974 bzw. 20. Dezember 1975 geborenen Kläger sind die Enkel der am 20. Februar 1996 verstorbenen Ruth O.. Dieser stand ein Nießbrauch an einem Drittel des Kommanditanteils ihres verstorbenen Ehemanns an der KG O. & Co (im folgenden: KG) zu. 1983 trat Ruth O. mit notariellem Schenkungsvertrag an die Kläger jeweils 25 % dieses Nießbrauchs ab. Der Aufgabenkreis des Beklagten, der bereits zuvor zum Vermögenspfleger der damals minderjährigen Kläger bestellt worden war, wurde auf diese Schenkung erweitert.