OLG Nürnberg - Beschluß vom 23.09.1997
11 WF 2896/97
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 § 51 ; ZPO § 118 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 837
Forum Familienrecht 1997, 122
JurBüro 1998, 314
JurBüro 1998, 315
NJW-RR 1998, 864

Umfang der Prozeßkostenhilfe

OLG Nürnberg, Beschluß vom 23.09.1997 - Aktenzeichen 11 WF 2896/97

DRsp Nr. 1998/7366

Umfang der Prozeßkostenhilfe

1. Auch wenn grundsätzlich für ein Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann, ist dann eine Ausnahme zu machen, wenn im Erörterungstermin nach § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO ein Vergleich geschlossen werden soll und wenn aus Sicht des Vergleichsabschlusses die Frage der Erfolgsaussicht zu bejahen ist.2. Prozeßkostenhilfe ist in einem solchen Fall nicht nur für den Vergleich sondern für das ganze Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren zu bewilligen, da ansonsten die Erörterungsgebühr des Prozeßbevollmächtigten nach §§ 51, 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO nicht aus der Staatskasse zu erstatten wäre, so daß unter Umständen unnötige Kosten sowie Zeit- und Arbeitsaufwand dadurch verursacht werden, daß erst nach Prozeßkostenhilfebewilligung und Übergang ins Hauptsacheverfahren ein Vergleich geschlossen wird.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 § 51 ; ZPO § 118 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ist begründet.

Den Antragstellern ist auch für die mündliche Erörterung gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO im Termin vom 04. Dezember 1996 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.